Immobilienurteile für Vermietung und Verkauf

Spricht ein Vermieter wegen eines mindestens zweimonatigen Mietrückstandes einem Mieter die fristlose Kündigung aus, so kann der Mieter dies dadurch "korrigieren", dass er den Rückstand noch vor der Erhebung der Räumungsklage "vollständig ausgleicht". Hat der Vermieter jedoch zugleich mit der fristlosen eine fristgerechte Kündigung zugestellt, so kann er sich nach dem Eingang der Zahlung auch noch darauf berufen und das Mietverhältnis mit der für ihn als Vermieter geltenden Kündigungsfrist auslaufen lassen. Der Bundesgerichtshof entschied so, weil die "Schonfristzahlung" des Mieters für vom Vermieter hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht "ins Leere" habe laufen lassen. Dabei müsse allerdings geprüft werden, ob diese "Zweitkündigungen" die Bedingungen erfüllten, die stets an eine Kündigung des Mietverhältnisses durch Vermieter nachgewiesen werden müssten. Das haben nun die Vorinstanzen in den zwei vom BGH entschiedenen Fällen zu tun. (BGH, VIII ZR 231/17 u. a.)

Ein Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter den Hausfrieden trotz erfolgter Abmahnung durch wiederholte und nachhaltige Lärmbelästigungen schuldhaft gestört und seine Mitmieterin wiederholt grob beleidigt, bedroht und dadurch seine vertraglichen Nebenpflichten mehr als unerheblich verletzt hat. Mit der Bezeichnung seiner Mitmieterin als "Drecksau", "Schlampe" beziehungsweise "dreckige Fotze" hat er "seiner persönlichen Missachtung gegenüber der Person Ausdruck verliehen, den Tatbestand der Beleidigung verwirklicht und mithin seine bestehende vertragliche Nebenpflicht verletzt". Hat der Mieter sich darüber hinaus Lärmbelästigungen zur Nachtzeit sowie Bedrohungen in alkoholisiertem Zustand zu Schulden kommen lassen, ist die Kündigung sowie die darauf folgende Räumung und Herausgabe der Wohnung gerechtfertigt. (Hier hatte es im Vorfeld unter anderem die Besonderheit gegeben, dass der renitente Mieter hinnehmen musste, dass Polizeibeamte, die (wieder einmal) herbeigerufen worden waren, als er Musik überlaut aufgedreht hatte, im Keller die Sicherung herausgedreht haben, weil ihnen die Wohnungstür nicht geöffnet worden war.) (LG Dortmund, 1 S 62/16)

Vermietet ein Mieter seine (hier 130 qm große) Wohnung - mit Erlaubnis des Vermieters - komplett an andere Familien, so hat es damit (zunächst) sein Bewenden. Sind jedoch inzwischen 15 Jahre vergangen, in denen die ehemaligen Mieter nicht wieder zurückgekehrt sind, so kann der (inzwischen neue) Vermieter die Genehmigung für die Untervermietung aufheben. Das Landgericht Berlin erlaubte die - nach der Weigerung des Ex-Mieters aus Vermietersicht notwendige - Räumungsklage. (LG Berlin, 65 S 285/16)

Will ein Eigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage an der Außenfassade eine Klimaanlage anbringen lassen, so bedarf es dafür der Zustimmung aller Eigentümer, da es sich um eine "bauliche Maßnahme" handelt und nicht um eine Modernisierung. Denn damit wird "keine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes oder eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse" erreicht. (LG Frankfurt am Main, 2/13 S 186/14)

Kauft ein Mann eine Eigentumswohnung (hier in München), ohne die Wohnung besichtigt zu haben, und schickt er dem Mieter, der seit mehr als 30 Jahren in der Wohnung lebt, knapp vier Monate später eine Eigenbedarfskündigung mit dem gleichzeitigen "Wunsch", die Wohnung besichtigen zu wollen, so muss der Mieter ihm die Möglichkeit geben, einmal die Wohnung in Augenschein zu nehmen. Der Mieter kann nicht argumentieren, ein solches Besuchsrecht stünde nur in Zusammenhang mit Mietinteressenten zu. Stellt sich vor Gericht heraus, dass die im Vertrag vorhandenen Regelungen zum Besuchsrecht "nicht abschließend geregelt sind", so habe es der Mieter nach Terminabsprache zu dulden, dass der neue Eigentümer seine Immobilie zu Gesicht bekommen kann. (AG München, 416 C 10784/16)

Mieter müssen es im Grunde stets dulden, wenn Vermieter besser isolierte Kunststofffenster ein- und alte Holzfenster ausbauen lassen wollen. Das gleiche gilt im Prinzip für den Einbau einer Gasetagenheizung, die als dernisierungsmaßnahme einen Kohleofen ersetzen soll. Eine Mieterin wehrte sich gegen die Umbauten unter anderem mit der Begründung vor Gericht, sie heize mit Holz und somit CO2-neutral - allerdings vergeblich. Die neuen Isolierglasfenster müssten geduldet werden, weil sie dazu dienten, Energie einzusparen. Gleiches gelte für die Gasetagenheizung. Dass sie Kohleöfen behaglicher finde, spiele keine Rolle. Die Gasetagenheizung erhöhe den Wohnwert, der Einbau könne daher nicht verhindert werden. (LG Berlin, 65 S 144/15)

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Fenster, die als Bestandteil der Fassade zum Gemeinschaftseigentum gehören, von Wohnungseigentümern nicht auf eigene Faust ausgetauscht werden dürfen. Das gelte auch dann, wenn die Gemeinschaftsordnung zwar den Eigentümern die Pflicht zur Instandhaltung zuweist, dabei aber der Außenanstrich ausdrücklich ausgenommen ist. Das Gericht: "Behält sich die Gemeinschaft schon den Außenanstrich vor, so gilt dies erst recht für die vollständige Erneuerung". Im konkreten Fall hatte ein Eigentümer im neunten und zwölften Stockwerk eines Mehrfamilienhauses alte Holz-Alu-Fenster ohne Mittelsteg aus- und weiße Kunststofffenster mit Mittelsteg eingebaut. Die Gemeinschaft verlangt den Rückbau - und konnte sich durchsetzen. Das Argument des "Fensterbauers", dass der Rückbau der Fenster aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen mit einem immensen technischen Aufwand verbunden und deswegen unverhältnismäßig sei, zog nicht. Denn er hatte gar keinen Anspruch auf die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen. (AG München, 481 C 12070/14)

Deponiert ein Mieter eines Hauses unberechtigt Gegenstände auf dem Dachboden, so darf der Vermieter den Boden nicht einfach ausräumen und die Klamotten entsorgen. Er hätte den Mieter zunächst auf Räumung verklagen müssen. Der Vermieter muss Schadenersatz leisten. Allerdings um ein Viertel gemindert, da der Mieter seine Gegenstände "unberechtigt" gelagert hatte. (AG Berlin-Charlottenburg, 235 C 267/12)

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass Vermieter nicht verpflichtet sind, in den Mietverträgen die Betriebskosten einzeln aufzuführen. Es genügt, wenn auf die Pflicht der Mieter, die Betriebs-/Nebenkosten zu tragen, pauschal hingewiesen wird – insbesondere, wenn das durch den Vermerk „in der jeweils aktuellen Fassung der Betriebskostenverordnung“ geschehen ist. Damit sei „bei verständiger Würdigung unmissverständlich klargestellt, dass der jeweilige Betriebskostenkatalog gemeint“ sei. (BGH, VIII ZR 137/15)

Eine Mieterin, die den Mietvertrag gekündigt hat, hat nicht das Recht, in den letzten zwei Monaten ihres Mietverhältnisses keine Miete mehr zu überweisen und den Vermieter auf die bei ihm hinterlegte Kaution zu verweisen (die 2 Monatsmieten ausmachte). Die Frau muss die Miete nachzahlen. Es sei unzulässig, so Amtsgericht München, die Kaution „abzuwohnen“. „Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete endet grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrages“. Eine solche eigenmächtige Vorgehensweise eines Mieters hebele den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung zu Lasten des Vermieters aus. (AmG München, 432 C 1707/16)

Ein Vermieter, der zunächst Mietrückstände einer Mieterin anmahnte, darf auch noch nach sieben Monaten zur Keule der fristlosen Kündigung greifen, wenn die Mieterin keine Anstalten macht, den Rückstand auszugleichen. Der Bundesgerichtshof stellte – im Gegensatz zur Vorinstanz – fest, dass das Gesetz für solche Fälle des „Zuwartens“ keine Frist vorsehen. Und die Mieterin hätte sich auch nicht darauf verlassen dürfen, den Mietrückstand „geschenkt“ zu bekommen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass Vermieter ihrer Wohnung eine Kirchengemeinde ist, bei der sie früher als Küsterin angestellt war. (BGH, VIII ZR 296/15)

Vermieter sind berechtigt, im Rahmen der Betriebskostenabrechnungen für die einzelnen (Jahres-)Abrechnungsperioden die Kosten für die Entsorgung des Restmülls „anhand der Verursachung einer Mindestmüllmenge im jeweiligen Mieterhaushalt zu berechnen“. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der Vermieter rechnete die zentrale Müllentsorgung so ab: Jeder Mieter hat eine Umlage in Höhe von 70 Prozent „nach individueller Verursachung“ (sogenannte Schüttmenge unter Ansatz einer Mindestmenge) und zu 30 Prozent nach der Wohnfläche zu zahlen. Der BGH räumt zwar ein, dass sich dadurch „in gewissem Umfang Mieter benachteiligt sehen“, die weniger Abfall produzieren. Die Regelung, die vom Gesetz ausdrücklich gedeckt sei, wirke aber dem „Anreiz entgegen, dass sich einzelne Mieter zur Minimierung ihrer Betriebskosten der Erfassung des Restmülls entziehen“, etwa „durch Einwurf in öffentliche Abfallbehälter oder auf Wald- und Freiflächen“. (BGH, VIII ZR 78/15)

Auch ein starker rauchender Mieter kann es seinem Vermieter nicht untersagen, in seiner Wohnung - hier insbesondere in seinem Wohnzimmer - einen Rauchmelder zu installieren, weil er befürchtet, dadurch "in seinen Rauchgewohnheiten beschränkt" zu werden. Die inzwischen in fast allen Bundesländern gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit, eine unter Umständen tödliche Rauchentwicklung in den Wohnungen zu bekämpfen, müsse der Raucher dulden. Zumal es inzwischen möglich sei, Rauchmelder speziell auf Zigarettenrauch einzustellen. Außerdem handele es sich bei der Installation von Rauchmeldern um eine Modernisierungsmaßnahme, die der Mieter zu dulden habe. (ArG Halle/Saale, 99 C 2552/13)

Grundsätzlich hat ein Mieter einer Modernisierungsmaßnahme nicht zu widersprechen. Voraus-gesetzt, sie ist nicht mit unzumutbaren Härten verbunden. Gefällt dem Mieter die danach im Regelfall folgende Mieterhöhung nicht, so kann er aus dem Mietvertrag heraus. In einem Fall vor dem Landgericht Berlin ging es um eine angekündigte Modernisierungsmaßnahme, die (unter anderem) die Erneuerung der Fernwärmestation sowie von Wasser- und Abwasserleitung, den Umbau eines vorhandenen Badezimmers, Fliesenarbeiten in Küche und Bad, die Erneuerung von Elektroleitungen, den Austausch der Fenster sowie Fassadenarbeiten und Arbeiten im Treppenhaus vorsah. Geplante Dauer: zwölf Monate. Der Mieter hätte die Wohnung für mehrere Monate verlassen müssen. Er musste die Arbeiten nicht dulden. (LG Berlin, 65 S 301/15)

Darf ein Mieter seinen Balkon nicht mehr betreten, weil das Bauaufsichtsamt die Nutzung wegen Baufälligkeit untersagt hat, so kann er die Miete mindern, wenn der Vermieter den Balkon nicht instand setzen lässt. Das Amtsgericht Köln sprach ihm die knapp vier Prozent zu, die er - 36 Euro im Monat - einbehalten hatte. Der Vermieter kann nicht mit dem Argument punkten, der Balkon sei trotz des Verbotes regelmäßig vom Mieter genutzt worden. Standen dort lediglich die Balkonmöbel und hat die Frau die Blumen in den Kästen gegossen, so sei das keine mietvertraglich vereinbarte Nutzung. (AmG Köln, 221 C 345/12)

Rollläden, die in einer Wohnungseigentumsanlage in die Außenwand integriert sind, gehören zum Gemeinschaftseigentum. Kosten, die durch eine Instandsetzung entstanden sind, müssen deshalb aus dem Gemeinschafstopf bezahlt werden. Das Amtsgericht Würzburg: Rollläden stünden nur dann im Sondereigentum, wenn sie nicht in der Außenwand integriert seien und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt montiert und demontiert werden können. Das sei hier nicht der Fall gewesen. (In dem entschiedenen Fall ging es zwar nur um 105 € in einer Jahresabrechnung, was einem Eigentümer jedoch nicht passte. Seine Klage wurde abgewiesen.) (AmG Würzburg, 30 C 1212/14)

Wird einer Mieterin die mitvermietete Einbauküche gestohlen und der Vermieter dafür auch von seiner Versicherung entschädigt, so kann die Mieterin nicht verlangen, dass die Miete künftig um den Betrag gekürzt werde (hier ging es um knapp 17€), der auf die Küche entfallen ist. Sie muss die vereinbarte Miete weiter zahlen. In dem konkreten Fall vor dem BGH hatte die Mieterin die gemietete Küche ausgebaut, fachgerecht im Keller gelagert (um sie bei einem Auszug wieder einbauen zu können) und eine eigene installieren lassen - alles in Absprache mit dem Vermieter. Dass der Vermieter den Verlust der Küche durch seine Versicherung bezahlt bekommen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Entschädigungsbetrag sei als geldwerter Ausgleich für den Schaden zu sehen, "der dem Vermieter durch Entwendung des Eigentümers entstanden" sei. Diese Ersatzleistung habe keinen Einfluss auf die vertraglich vereinbarte Miete. (BGH, VIII ZR 198/15)

Sind in einer Mietwohnung Handwerkerarbeiten durchzuführen, so ist dies durch den Vermieter rechtzeitig - wenigstens drei Tage vorher, falls es sich nicht um eine dringende Reparatur handelt - dem Mieter mitzuteilen. Geschieht dies nicht und steht plötzlich ein Handwerker vor der Tür, so muss der Mieter sie nicht in die Wohnung lassen. Er kann von seinem "Hausrecht" Gebrauch machen. (Dass dies nur in solchen Fällen geschehen darf, in denen keine "Gefahr in Verzug" ist, etwa bei einem Wasserrohrbruch, versteht sich.) AmG Köln, 222 C 93/15

Werden die Betriebskosten von Mietwohnungen nach "Köpfen" berechnet, so bleibt es dabei auch dann, wenn Mieter hin und wieder Besuch empfangen. Kommt jedoch der Lebensgefährte einer Mieterin oft und bleibt er jeweils längere Zeit, so hat der Vermieter das Recht, dessen Namen und Anschrift zu verlangen. Denn dann gehört er "zum Schutzbereich des Mietverhältnisses", wie es das Amtsgericht Saarbrücken bezeichnet. Das heißt: Die Betriebskosten für di von seiner Lebensgefährtin gemieteten Wohnung werden dann unter telweiser Berücksichtigung des Besuchers berechnet. (AmG Saarbrücken, 36 C 525/14-12)

Der Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes hat das Recht, sich einen Elektroanschluss für die Aufladung eines Elektroautos anzubringen beziehungsweise anbringe zu lassen - vorausgesetzt, eine solche "Steckdose fürs Auto" wird ordnungsgemäß von einem Fachmann installiert. Das gelte auch dann, so das Amtsgericht München, wenn er sich ein solches Fahrzeug noch gar nicht gekauft hat. Weil ein Eigentümer in einem solchen Fall verpflichtet ist, als begünstigter Wohnungseigentümer "zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet" zu sein, also die Kosten für die Änderung und jedwede Folgekosten tragen muss, haben die übrigen Eigentümer nicht zu befürchten, dass der Kostenverteilerschlüssel "durchbrochen" werde. (AmG München, 482 C 12592/14)

Nutzen Mieter ein Bauernhaus und die weiteren Nutzflächen vertragsgemäß teilweise zum Wohnen und teilweise gewerblich als Ladengeschäft, so müssen sie auch dann eine Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter schlucken, wenn der seine 28-jährige Tochter und das 7-jährige Enkelkind dort unterbringen möchte. Der Mieter kann der Kündigung nicht erfolgreich mit der Begründung widersprechen, dass der Eigenbedarf sich auch auf die gewerblich genutzten Flächen hätte beziehen müssen. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass es unerheblich sei, dass die Tochter des Vermieters lediglich die Wohnräume nutzen wolle und keinen Bedarf an einer Nutzung der übrigen, von dem Mieter für ihr Ladengeschäft benutzten Räume hätte. Denn bei einem Mischmietverhältnis das - wie vorliegend - insgesamt als Wohnraummietverhältnis einzustufen sei, brauche sich der Eigenbedarf nur auf die Wohnräume zu beziehen. (BGH, VIII ZR 14/15)

Auch wenn ein Mieter in einer Wohnungseigentumsanlage einen Hund in seiner Wohnung aufgenommen hat, für den die nach der Gemeinschaftsordnung nötige Erlaubnis nicht eingeholt hat, darf ihm die Haltung nicht untersagt werden. Dies dann nicht, wenn der Vierbeiner in einer fast 100 qm großen Wohnung lebt und sich im Treppenhaus (nach anfänglichen Schwierigkeiten) kaum noch "unangenehm bemerkbar" macht. Damit genüge die Tierhaltung den Anforderungen, nach denen "keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Hausgemeinschaft" festzustellen seien. Der Mieter habe "das Recht der Hundehaltung als Ausdruck des Rechtes der freien Bestimmung des höchstpersönlichen Lebensbereiches" wahrgenommen. (AmG Hannover, 541 C 3858/15)

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Mieter eine Parabolantenne auf seinem Balkon im fünften Stock eines Hochhauses aufstellen darf, wenn si optisch kaum wahrnehmbar ist und deswegen wenig beeinträchtigt. Ist sie außerdem nicht angebohrt sondern zwischen zwei Blumenkübeln eingeklemmt, so wird auch die bauliche Substanz des Hauses nicht beeinflusst. Dass der Mieter (hier handelte es sich um einen Iraker, der arabisches Fernsehen empfangen wollte) sowohl Kabelfernsehen hat als auch über das Internet Informationen aus der Heimat beziehen kann, sei unerheblich. (AmG München, 412 C 11311/15)

Zwar kann ein "schmutziger" Mieter für den Vermieter und für die Nachbarn unangenehm sein. Das allein reicht aber nicht zwingend für eine Kündigung des Mietvertrages. Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass eine Kündigung nur dann möglich sei, wenn es zu "Störung des Hausfriedens" komme. Im konkreten Fall ging es um einen "Schmuddelmieter", der die Wohnung erheblich verschmutzte - angeblich auch durch menschliche Exkremente und Kakerlaken. Unordnung und Schmutz reichen für eine Kündigung jedoch nicht aus. Die Gefahr des Kakerlakenbefalls besteht auch, wenn eine Wohnung regelmäßig gereinigt werde - insbesondere in Mehrfamilienhäusern. (LG Berlin, 65 S 148/15)

Das Amtsgericht Berlin-Wedding hat einem Mieter eine Mietminderung in Höhe von fünf Prozent zugesprochen, weil der Hauseingang ständig zugestellt und die so genannte Müllstandsfläche unsauber und häufig mit Gewerbemüll überfüllt sei. Darin sei ein "Mangel der Mietsache" zu sehen. (Hier war der Eingang ständig mit Paletten von Obst verstellt. Dadurch, dass der Eingang nur zu einem Viertel und mi Fahrrädern nur mit Mühe benutzt werden könne, sei eine "vertragsgemäße Nutzung" nur bedingt möglich. Gleiches gelte dafür, dass die Müllecke mit Säcken, Pappen und Dosen zugekleistert sei und es sich dabei um Gewerbemüll handele.) (AmG Berlin-Wedding, 21b C 229/09)

Kommen Mieter der Aufforderung ihres Vermieters nicht nach, ihren Kampfhund abzugeben, andernfalls ihnen gekündigt werde, so haben sie damit das Recht verwirkt, weiter in dem Haus leben zu dürfen. Dies allerdings nur dann, wenn der Vermieter zuvor (wie hier geschehen) eine Abmahnung ausgesprochen hatte. (AmG Berlin-Spandau, 3b C 956/01)

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf ein Grundstück kaufen. Überstimmte Eigentümer müssen sich einem entsprechenden Mehrheitsbeschluss beugen, wenn es beispielsweise um notwendige Autostellplätze geht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in Karlsruhe entschied (Az: V ZR 75/15). Die Wohnungseigentümer verfügen über die erforderliche Beschlusskompetenz. Sie können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstückes durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als (teils)rechtsfähigen Verband beschließen. Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung die Voraussetzungen für die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) weiter konkretisiert. Danach ist neben einem wirksamen Erwerbsvertrag, einer eingetragenen Auflassungsvormerkung auch der Besitzübergang erforderlich. Dabei muss der Erwerber den Besitz durch Übergabe vom Veräußerer erlangt haben. Die eigenmächtige Inbesitznahme genügt diesen Anforderungen nicht. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, haftet allein der Erwerber für die Hausgelder und hat alleiniges Stimm- und Anfechtungsrecht.

Es ist inzwischen weit verbreitet, dass nicht nur zur Weihnachtszeit Fenster und Balkone mit Lichterketten geschmückt werden. Die Verwendung einer von einem Mieter auf dem Balkon angebrachten bunten Partylichterkette stellt einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung dar. Ein Vermieter kann die Entfernung nicht verlangen, sofern die Nutzung nicht störend ist. Das entschied das Amtsgericht (AG) Eschweiler in seinem Urteil vom 01. August 2014.

Ein Wohnungseigentümer hat in der Regel keinen Anspruch, das Wohnungsgrundbuch eines anderen Eigentümers vollständig einzusehen. Bei Wohngeldrückständen steht dem Verwalter ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch zu und kann den Eigentümern die für eine Beschlussfassung zur Anspruchsdurchsetzung benötigten Informationen weitergeben. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem Urteil vom 17. Juni 2015

Hat ein Mieter von seinem Vermieter die Erlaubnis der Untervermietung seiner Wohnung an seine Nichte Erhalten und ist diese Zustimmung (wenn auch nicht datenmäßig vereinbart) für auf maximal ein Jahr als befristet anzusehen, so braucht der Vermieter einer weiteren Untervermietung nicht zuzustimmen. Nutzt der Mieter die Wohnung aber weiterhin nicht, sondern überlässt er sie nach wie vor seiner Nichte, so kann der Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen. (Hier stellte sich heraus, dass die Nichte in Berlin noch über 2 weitere Wohnungen verfügte.)(LG Berlin, 67 S 28/15)

Der Verwalter einer Eigentumswohnanlage darf von der Eigentümerversammlung erst dann bestellt werden, wenn (in derselben Versammlung) "auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrages" (die Laufzeit und die Vergütung "in wesentlichen Umrissen geregelt wurden." (BGH, V RZ 114/14)

Kündigt ein Vermieter einem Mieter die Wohnung auf, weil dieser mit zwei Monatsmieten im Rückstand ist, so reicht es für die Rücknahme nicht aus, dass der Mieter einen Tag nach Eingang des Kündigungsschreibens für einen Monat die Miete nachzahlt. Das heißt: Er kann dadurch nicht bewirken, nicht mehr mit "zwei Monatsmieten" im Rückstand zu sein. Nur eine vollständige Überweisung des Mietrückstandes hätte dazu geführt, dass der Vermieter seine Kündigung hätte zurücknehmen müssen. (LG Flensburg, 1 T 8/14)

Für den Austausch eines nach zwölf Jahren verschlissenen Teppichbodens ist der Vermieter zuständig. Er kann dafür  nicht den Mieter heranziehen, weil es sich um eine "Schönheitsreparatur" handele. Darüber hinaus ist der Vermieter sogar für das Aus- und wieder Einlagern der Möbel verantwortlich, die durch die Neuverlegung des Teppichbodens notwendig geworden waren. (AmG Erfurt, 2 C 1306/07)